08
Jun.
Liebe Schützenschwestern und Schützenbrüder,
auf Grundlage der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann unser Sport- und Lehrgangsbetrieb nun endlich wieder starten. Auch Vereinsversammlungen und Gastrobetrieb in unseren Schützenhäusern sind mit kleinen Einschränkungen wieder erlaubt.
Sportschießen ist auf allen Innen- und Außenschießständen in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz < 100 grundsätzlich ohne feste Gruppenobergrenzen möglich. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen alle Teilnehmer einen aktuellen negativen Test vorweisen können, d.h. bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 wird kein Testnachweis benötigt. Unter freiem Himmel sind dabei 500 Zuschauer(bei fester Bestuhlung) möglich. Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt. Kurzfristig angepasst wurde das Musterhygienkonzept des BSSB, nachdem das bayerische Innenministerium verfügt hat, dass Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren auf der Sportstätte lediglich medizinische und keine FFP2-Masken mehr tragen müssen.
Vereinssitzungen sind als Veranstaltungen aus besonderem Anlassund mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils zzgl. geimpfter oder genesener Personen zulässig. Bei Inzidenzen unter 50 entfällt die Testnachweispflicht. Ob bei Vereinssitzungen ein eigenes Hygienekonzept vorliegen muss und inwieweit der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist, klärt der BSSB aktuell direkt mit dem bayerischen Innenministerium.
Das Böllerschießen ist dem Sportschießen
gleichgestellt. Böllern ist somit in allen Gebieten mit einer Inzidenz
unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer
Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen
aktuellen negativen Test vorweisen können und im Übrigen ohne
Testnachweis in Gruppen von 10 Personen.
Weitergehende oder ergänzende Anordnungender örtlich zuständigen
Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer
Grundlage erlassenen Schutz- und Hygienekonzepte bleiben unberührt.
Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen
Landratsamt) Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von
der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Die genauen Regelungen sind im aktuellen BSSB-Info-Brief (08.06.2021) detailliert zusammengetragen.
Mit obderfränkischen Schützengrüßen
Alexander Hummel
1. Bezirksschützenmeister
Weitere Informationen zum Thema:
http://www.bssb-oberfranken.de/news.cfm?artikel=4329
(Veröffentlicht am 08.06.2021, gedruckt am 01.05.2025)