06
Okt.
Liebe Schützenfunktionäre,
in Bayern gelten ab dem 6. Oktober geänderte COVID-19-Infektionsschutzregeln, die in die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) aufgenommen werden (Änderungsverordnung vom 5. Oktober 2021).
So wurden Erleichterungen u.a. für die Schützenhäuser, Vereinsheime und Schießstände eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test (sog. freiwilliges 3G plus) zulassen.
Die Regeln des freiwilligen 2G und 3G plus ergänzen die bereits gültigen, allgemeinen Regeln, die ansonsten weitergelten (siehe BSSB-Webportal). 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Die Anwendung des freiwilligen 2G / 3G plus ist allerdings an bußgeldbewehrte Auflagen geknüpft, die unbedingt einzuhalten sind – Kontrollen sind engmaschig angekündigt:
Hier die neuen Regelungen:
Möglich dort, wo bisher 3G gilt
Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt, also auch in unseren Schützenhäusern, Vereinsheimen und Schießständen.
Freiwilliges 2G oder 3G plus: keine Masken- und Mindestabstandspflicht mehr
Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Außerdem entfallen in diesen Fällen etwaige Personenobergrenzen und die Alkohol-verbote bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden ebenfalls aufgeho-ben.
Zutrittskontrolle notwendig
Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identi-tätsfeststellung etc.). Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
Kinder und Schüler haben Zutritt
Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt. Bei freiwilligem 2G haben Schulkinder nur unter zwölf Jahren Zutritt.
Freiwilliges 2G und Personen, die medizi-nisch nicht geimpft werden können
Anbieter, Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftli-chen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält, bei Vorlage eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäu-reamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, ausnahmsweise zulassen.
3G plus in der Gastro: Tanz und Musik erlaubt
In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingun-gen von 3G plus zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.
Generell: Getränke auch am Tresen
Für Schankwirtschaften entfallen generell – also unabhängig von 2G
und 3G plus – die Rege-lungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen
musste und Abgabe und Verzehr von Ge-tränken an der Theke oder am
Tresen nicht zulässig war.
Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die
BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0
Bleiben Sie gesund!
Ihr
BSSB-Team
Weitere Infos:
http://www.bssb-oberfranken.de/news.cfm?artikel=4342
(Veröffentlicht am 06.10.2021, gedruckt am 01.05.2025)