
Das bayerische Kabinett hat am 15. März 2022
beschlossen, die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum
2. April 2022 zu verlängern und erneute Anpassungen vorzunehmen.
Hiernach bleiben die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht (mit
Ausnahmen für den schulischen Bereich) bestehen wie auch die
2G+/2G/3G-Regelungen. In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).
Folgende Regelungen sind seit dem 19. März 2022 entfallen:
- Kontaktbeschränkungen
- Personenobergrenzen
- Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen
- Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie
- Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten
- Verbot des Feierns und des Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen
Hier die Regelungen auf einen Blick:
- Beim Sportschießen (zur eigenen Sportausübung)
gilt im Außen- und Innenbereich 3G (vollständig
geimpft, genesen oder getestet), für Zuschauer 2G (vollständig
geimpft oder genesen).
- Bei der Aus- und Weiterbildung gilt 3G.
- Bei Vereinsversammlungen (außerhalb der
Gastronomie) gilt 2G, speziell für
ehrenamtliche Funktionäre (in Ausübung ihrer
Funktion) gilt 3G.
- In der Gastronomie gilt 3G. Auch
reine Schankwirtschaften können (wie Speisenwirtschaften) unter den
für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G) öffnen.
-
Schützenstüberl:
- Genutzt als Aufenthalts- oder Vorbereitungsraum
im Rahmen der Sportausübung: 3G.
- Genutzt als Gastronomie mit
gaststättenrechtlicher Erlaubnis (Speisen- wie
Schankwirtschaft): 3G.
- Genutzt als Raum für sonstige
Vereinsveranstaltungen: 2G (Ausnahme
für reine Gremiensitzungen von ehrenamtlichen Funktionären: 3G)
- Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen am
Schießstand (Renovierung etc.) gilt 2G,
speziell für Ehrenamtsinhaber in Ausübung ihrer Ehrenamtsfunktion 3G.
-
Schülerinnen und Schüler erhalten nach
Infektionsschutz (unter Vorlage eines Schülerausweises)
grundsätzlich Zugang zur eigenen Sportausübung sowie zu Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen. Diese benötigen keine weiteren
Infektionsschutz-Nachweise. Im Zuschauerbereich und bei
Vereinsversammlungen gilt diese Ausnahmeregelung allerdings nur für
Schülerinnen und Schüler, soweit diese minderjährig sind.
-
Folgende Tests sind bei Testerfordernissen
zulässig: PCR, PoC-Antigenschnelltest zur
professionellen Anwendung oder ein unter Aufsicht
vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
Eine ausführliche Erläuterung der gültigen Regelungen im Detail
finden sich wie immer im einschlägigen Corona-Artikel auf der BSSB Verbandsseite.
Für Rückfragen steht die BSSB Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
MIt oberfränkischen Schützengrüßen
Alexander Hummel
1. Bezirksschützenmeister