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Apr.
Die Gas- und Strompreisbremse des Bundes und die erneute Verdoppelung der Vereinspauschale in Bayern waren wichtige und richtige Schritte in der Energiekrise. Flankiert von der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für gemeinnützige Unternehmen helfen sie, die negativen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für unsere Schützenvereine abzumildern.
Nun geht eine weitere Fördermöglichkeit an den Start: der allgemeine Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern.
Federführend ist das bayerische Sport- und Innenministerium. Es hat die zugrundeliegende Förderrichtlinie in Abstimmung mit den Sport- und Schützenverbänden erarbeitet sowie entsprechende Vollzugshinweise und ein Antragsformular erstellt. Der Startschuss erfolgte am 12. April 2023. Ab dann können unsere Schützenvereine Förderanträge stellen.
Wer ist antragsberechtigt?
Sport- und Schützenvereine, die im Förderjahr 2023 eine
Vereinspauschale erhalten.
Schützenvereine, die keine Vereinspauschale erhalten, sind nicht antragsberechtigt. Diese Einschränkung ist der Vorgabe eines möglichst einfachen und im Verwaltungsaufwand geringen Antragsverfahrens geschuldet.
Was wird gefördert?
Energiemehrkosten im Vergleich zu 2021 gedeckelt auf bis zu 80
Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023.
Dies umfasst die Energiemehrkosten von leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Strom, Erdgas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel).
Gewährte Förderungen werden zeitgleich mit der Vereinspauschale 2023 ausbezahlt.
Wie und bis wann ist die Förderung zu beantragen?
Über ein Antragsformular zum Download auf der Internetseite der
örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Gegebenenfalls steht hier
auch ergänzend ein Online-Verfahren zur Verfügung. Das Antragsformular
ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Im Antragsformular hat der Verein lediglich anzugeben, dass er im Jahr
2023 die Vereinspauschale beantragt hat und aufgrund
(voraussichtlicher) Energiemehrkosten die Auszahlung des allgemeinen
Energiepreiszuschusses beantragen möchte. Die Vorlage weiterer
Nachweise oder Unterlagen ist – zu diesem Zeitpunkt – nicht erforderlich.
Die Antragsfrist endet am 15. Mai 2023. Dies ist eine Ausschlussfrist, d.h. dass später eingegangene Anträge nicht bearbeitet werden. Auch sind Nachmeldungen nicht möglich.
Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?
Ein Verwendungsnachweis ist zwingend erforderlich.
Hierbei sind die tatsächlich entstandenen Energiemehrkosten anzugeben
und durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Jahresrechnung)
nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens 30. April 2024 zu
erbringen. Hierfür wird das bayerische Innenministerium ein
einheitliches Formular zur Verfügung stellen.
Die Verrechnung erfolgt automatisch mit der Vereinspauschale 2024:
Bei fehlendem oder nicht-fristgerechtem Verwendungsnachweis ist eine Rückzahlung in voller Höhe der ausbezahlten Förderung zu leisten. Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein. Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.
An wen kann ich mich wenden?
Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen
Kreisverwaltungsbehörden. Diese beantworten alle Fragen rund um die
Beantragung, Auszahlung oder auch den Verwendungsnachweis. Die
jeweiligen Kontakte sind beim örtlichen Landratsamt bzw.
Kreisverwaltungsreferat in Erfahrung zu bringen.
Weitere Infos:
http://www.bssb-oberfranken.de/news.cfm?artikel=4411
(Veröffentlicht am 12.04.2023, gedruckt am 15.10.2024)