28
Sep.
Die Kgl. privil. Scharfschützengesellschaft Lichtenfels bietet 2021 wieder einen Waffen- und Sachkundelehrgang (inkl. Standaufsichtsausbildung) an.
Aufgrund der bestehenden Corona- Richtlinien sind pro Kurs nicht mehr als 30 Teilnehmer zugelassen, weswegen wir aufgrund der zahlreichen Nachfragen vorerst zwei Kurse eingeplant haben.
Diese sind wie folgt terminiert:
Für beide Kurse findet die Schießstandaufsichtenschulung am Donnerstag, den 11.11.2021, ab 19 Uhr statt.
Die konkrete Ausschreibung erfolgt direkt über die Webseite der Kgl. priv. SSG Lichtenfels.
Bitte beachten Sie, dass jeder Teilnehmer an den einzelnen Schulungs- und Prüfungstagen geimpft, genesen oder negativ getestet sein und das zu jedem Schulungs- und am Prüfungstag nachweisen muss.
Mit Schützengruß
Sanda Groß
Uwe Matzner
Andreas Nawrocki
01
Jul.
Liebe Vereinsfunktionäre,
liebe Böllerfreunde,
liebe
Schützenschwestern und Schützenbrüder,
die im letzten Jahr beschlossenen Änderungen des Waffenrechts
haben auch Auswirkungen für Besitzer von bisher
erlaubnisfreien Salutwaffen. Künftig sind
Salutwaffen, also dauerhaft veränderte Langwaffen die der
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen zur
Brauchtumspflege dienen, in diejenige Kategorie
einzuordnen, der die Waffe vor dem Umbau unterfiel.
Zahlreiche Vereine oder auch Privatpersonen nutzen bei
kirchlichen Hochfesten um- oder nachgebaute Karabiner, für die genau
dieses gilt.
Für deren Erwerb bzw. Besitz ist bis spätestens 30.08.2021 eine Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Voraussetzung ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die
anzuerkennende Bedürfnisregelung für Brauchtumsschützen erleichtert
den Erwerb und Besitz. Eine Waffensachkunde wie zur Erlaubnis für
"scharfe" Schusswaffen wird nicht
vorausgesetzt. Für Transport und Aufbewahrung reicht ein
verschlossenes Behältnis (vergleichbar mit den Regelungen beim
Luftgewehr).
Sämtliche relevanten Informationen sind im Merkblatt zu Salutwaffen des BSSB nachzulesen.
Mit oberfränkischen Schützengrüßen
Alexander Hummel
1. Bezirksschützenmeister
Weitere Infos zum Thema:
02
Dez.
Liebe Schützenschwestern,
liebe Schützenbrüder,
auf Vermittlung von Frau MdB Emmi Zeulner ist es
gelungen, eine Vorstellung des aktuellen Standes der
Waffengesetzgebung vom Sprecher des zuständigen Innenausschusses des
Bundestages, Herrn MdB Marc Henrichmann, zu
erhalten.
Wir laden hiermit die Vertreter aller oberfänkischen
Schützenvereine ganz herzlich
ein, den Ausführungen von Herrn MdB Marc Henrichmann zu folgen.
Das Programm sieht im Detail wie folgt aus:
Die Anzahl an Sitzplätzen im Plenum ist begrenzt. Bei namentlicher
Anmeldung können für max. - drei - Personen pro
Verein Sitzplätze reserviert werden. Hierzu bitte einfach eine kurze
E-Mail
an die Geschäftsstelle schicken (Vorname, Nachname, Verein).
Bitte macht von der Möglichkeit der Teilnahme an der
Veranstaltung und der anschließenden Diskussionsveranstaltung regen Gebrauch!
Die Gelegenheit, den eigenen Standpunkt zum Thema Waffenrecht
gegenüber einer solchen Expertenrunde klar zu machen, wird es
voraussichtlich nicht mehr so schnell geben.
Mit oberfränkischen Grüßen
Alexander Hummel
1. Bezirksschützenmeister
Weitere Infos:
07
Nov.
„Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.“ - so will es die EU-Feuerwaffenrichtlinie.
Es würde bedeuten, dass bspw. der Besitzer eines Kleinkaliberrevolvers fortlaufend alle fünf Jahre mindestens ein Schießpensum wie zum Zeitpunkt der Erteilung (12 oder 18 Einheiten pro Jahr) nur für diesen Revolver nachweisen müsste und für jede andere in seinem Besitz befindliche Waffe auch.
Über die Umsetzung in deutsches Recht wird seit dem Gesetzesentwurf Anfang des Jahres erbittert gestritten.
Bereits im März flog unser damaliger 1. Landesschützenmeister Wolfgang Kink nach Berlin zu Bundesinnenminister Seehofer, um die Botschaft der Schützen zu überbringen: Wer über einen gewissen Zeitraum hinweg dem Schießsport mit eigenen Waffen nachweislich nachgehe, der dürfe nicht unendlich lange mit Misstrauen bedacht werden. Seehofer stellte damals schon in Aussicht, dass nach zehn Jahren Mitgliedschaft (BSSB: in diesem Sinne zehn Jahre nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis) im Verein Schluss sein müsse mit dem Erbringen von Schießnachweisen und stattdessen die Mitgliedschaft für den Bedürfnisfortbestand zum Besitz der eigenen Waffe(n) ausreichen würde.
Der BSSB hat seit diesem Zeitpunkt den Fokus der weiteren Bestrebungen vornehmlich auf dieses alles überragende Thema ‘Bedürfnis‘ ausgerichtet.
Dabei wurden immer wieder für unsere Schützen praktikable Vorschläge gemacht, um das Bedürfnis zu untermauern:
Schießnachweis ja, aber nicht je Waffe, sondern nur für die im Besitz befindlichen Waffen insgesamt: Konkret lautete unser Vorschlag für den Überprüfungszeitraum von 12 Monaten, dass innerhalb dieser 12 Monate entweder 1x im Quartal oder ersatzweise 6x über 12 Monate hinweg mit (einer der) eigenen Waffen geschossen werden müsse. Maximal sei es zumutbar, die Einheiten je im Besitz befindlicher Waffenart (Kurzwaffe/Langwaffe) zu erbringen.
Eine Prüfung hätte idealerweise nach fünf Jahren und nach zehn Jahren zu erfolgen, dann sei die Ernsthaftigkeit der Sportausübung hinreichend bewiesen.
Ebenfalls drängten wir darauf, dass eine Klarstellung bereits Bestandteil des Waffengesetzes wird, um nicht in der anhängigen Waffenverwaltungsvorschrift von Behörden und Gerichten gedeutet zu werden. Dies stufen wir als notwendig ein, da es bundesweit zu teils gravierenden Unterschieden in der Auslegung der regelmäßigen Ausübung des Schießsports kommt. Besonders der Verwaltungsgerichtshof Hessen als höchstes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bundesland Hessen sorgte mit seiner Feststellung, dass zum Bedürfnisfortbestand 12/18 Einheiten je Waffe zu schießen seien, für hektischen Aktionismus in der Politik. Die Vorstöße würden das Sportschießen in seiner jetzigen Form zum Erliegen bringen.
Am Mittwochabend nun, den 06.11.2019, fand kurz vor der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ein erneutes Spitzentreffen bei Bundesinnenminister Horst Seehofer im BMI statt, zu welchem keine 24 Stunden vorher geladen wurde. Das von der CSU geführte Ministerium setzte das Treffen extra als „bayerischen Termin“ an, bei welchem auch der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann zugegen war. Die Einladung richtete sich speziell an den Bayerischen Sportschützenbund und im Zuge dessen an den Deutschen Schützenbund als Dachverband.
Für den BSSB waren 1. Landesschützenmeister Christian Kühn zusammen mit Geschäftsführer Alexander Heidel in Berlin zugegen, um die Interessen der Schützen noch einmal deutlich zu vertreten, für den DSB der Präsident Hans-Heinrich von Schönfels sowie Bundesgeschäftsführer Jörg Brokamp.
In Übereinstimmung wurden unsere Positionen nochmals dargestellt; unbedingt galt es, überzogene Anforderungen an die Schützen zurückzudrängen.
Im Ergebnis zeichnet sich ein großer Erfolg ab: Seehofer bekräftigte, dass er nach wie vor zu seinem Wort stehe und „nach zehn Jahren Schluss sein müsse“ mit Schießnachweisen, die Mitgliedschaft im Verein müsse für den Bedürfnisfortbestand genügen. Die 10-Jahresfrist gilt für den Schützen, nicht je Waffe!
Die Prüfung zum weiteren Besitz von Schusswaffen soll nun wie folgt aussehen:
Die Prüfungen erfolgen nach 5 Jahren und nach 10 Jahren nach erstmaliger Waffenerlaubnis.
Im für die Prüfung maßgeblichen Jahr soll je Waffenart (Kurzwaffe/Langwaffe) im Besitz entweder 1x im Quartal oder 6x im Jahr geschossen werden.
Nach diesen zehn Jahren genügt die fortdauernde Mitgliedschaft im Verein/Verband für das Fortbestehen waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Übereinstimmend wurde ebenfalls seitens des BMI bestätigt, dass die Armbrust nach wie vor erlaubnisfrei bleibt.
Wir sind nun auf den weiteren Gesetzgebungsprozess gespannt, kommende Woche findet die zweite Lesung im Bundestag statt. Noch im Dezember soll der Entwurf dann Gesetz werden.
Ausdrücklich danken möchten wir all unseren Mitgliedern, die sich in dieser Sache engagiert haben und die Bundestagsabgeordneten per Brief oder E-Mail informiert und zum Handeln aufgefordert haben. Ohne diese, deutlich Wirkung zeigende Initiative, wäre man in diesem Punkt wohl nicht so weit gekommen.
Unser Dank gilt ebenfalls dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, allen voran Staatsminister Joachim Herrmann und Bundesinnenminister Horst Seehofer für die tatkräftige Unterstützung in dieser Sache.
Quelle: www.bssb.de
Weitere Informationen zum Thema:
14
Mär.
Zur geplanten Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in deutsches Recht hat das BMI den Schießsportverbänden einen Gesetzentwurf übermittelt und ein sehr knappes Zeitfenster zur Stellungnahme gesetzt.
Kurz gefasst: Der Bayerische Sportschützenbund e. V. lehnt den Gesetzesentwurf entschieden ab.
Der Entwurf kriminalisiert den ohnehin sehr restriktiven legalen
Waffenbesitz in Deutschland und kann damit dem angestrebten
Wesensgehalt der Richtlinie – die missbräuchliche Verwendung von
Feuerwaffen für kriminelle Zwecke und die Bekämpfung des Terrorismus –
nicht gerecht werden.
Hier finden Sie sämtliche aktuellen Informationen zum Thema:
06
Jul.
Am Donnerstag, den 18. Mai hat der Deutsche Bundestag um 22.31 Uhr das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition beschlossen. Ab dem 06.07.2017 sind diese Änderungen gültig, nachdem sie heute im Bundesgesetzblatt auf Seite 2133 veröffentlicht wurden.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf hat durch den federführenden Innenausschuss in seiner Beschlussempfehlung (Drucksache 18/12397) noch einige Änderungen erfahren. Insgesamt, so stellte der Innenausschuss fest, habe sich das Waffengesetz bewährt, so dass lediglich Anpassungsbedarf zur Vollzugspraxis bestehe und regelungstechnische Mängel beseitigt werden mussten. Insbesondere seien aufgrund des Koalitionsvertrages die Vorgaben zur Aufbewahrung neu zu fassen und zudem eine neue Amnestieregelung zu erlassen. Für den Erwerb neuer Sicherheitsbehältnisse beziffert der Gesetzgeber den Aufwand für den Bürger auf jährlich 4,5 Millionen €!
Auf folgende neue Regelungen werden sich unsere Sportschützen einstellen müssen:
Aufbewahrung
Die Regelungen der Aufbewahrung in § 36 WaffG und § 13 AWaffV werden „umgekrempelt“. Die in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung in den § 13 AWaffV verschoben, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Hierbei greift der Entwurf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Im Einzelnen:
Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen. Bedauerlicherweise ist man den Argumenten aller Verbände nicht gefolgt, die Aufbewahrung in den Schränken der Klassen S1 bzw. S2 nach der gültigen DIN und Europanorm 14450 zuzulassen, sondern ist gleich eine Stufe höher (und teurer und schwerer) gegangen.
Positiv ist anzumerken, dass bei der Zahl der Waffen künftig wesentliche Teile nicht mehr mitgezählt werden, was insbesondere beim Besitz von Wechsel- und Austauschläufen wichtig ist.
Besitzstand
Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und B-Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter genutzt werden
Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.
Zertifizierung
Die neuen Behältnisse müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüft worden sein, was Aufgabe der Hersteller sein wird. Ausdrücklich klargestellt ist durch den Innenausschuss, dass dies nicht für vergleichbar gesicherte Räume gilt, so dass die Waffenräume in Schützenvereinen nicht ein teures Zertifikationsverfahren durchlaufen müssen.
Vorübergehende Aufbewahrung
Wer als Sportschütze unterwegs zu Wettkämpfen ist war immer vor die Frage gestellt, wie er seine Waffe im Hotel aufbewahren sollte. Hier sieht § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG nunmehr vor, dass er der Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dies mit sich führen darf. Allerdings dürfen - was eigentlich selbstverständlich ist - mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengebaut werden können.
Zuverlässigkeit
Neu gefasst wurde Nr. 3 in den Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 WaffG. Bisher mussten jemandem, der Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgte, dies nachgewiesen werden. Nunmehr reicht es aus, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass jemand dies tun wird. Diese unscharfe Formulierung hat bereits bei den Tatbeständen der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen bzw. des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs oder der nicht sorgfältigen Verwahrung zu einer ausufernden Rechtsprechung geführt, die jedes kleinste Versehen als eine derartige Annahme unterstellte. Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, so wiegt das verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen so schwer, dass von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Formulierung nicht jede despektierliche Äußerung über unseren Staat oder unsere Politiker zum Anlass genommen wird, im Sinne einer Reduzierung des Waffenbesitzes gegen Waffenbesitzer vorzugehen. Reicht es hierfür schon aus, dass beim Anstimmen des Liedes „Wir wollen unsern alten Kaiser Wilhelm wieder haben…“ ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung angenommen werden kann??
Verfassungsschutzabfrage
Die vom Bundesrat gewünschte Regelabfrage bei den Verfassungsschutzämtern ist im Entwurf nicht enthalten. Vielmehr sollen im Nationalen Waffenregister künftig auch die Stellung eines Antrages auf waffenrechtliche Erlaubnis und die Versagung eines entsprechenden Antrages gespeichert werden. Damit wird es möglich, bereits frühzeitig Erkenntnisse zu erlangen, ob jemand Waffenerlaubnisse beantragt, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Durch den regelmäßigen Abgleich der Daten mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS kann auch festgestellt werden, ob eine registrierte Person bereits Waffen besitzt, so dass erforderliche Maßnahmen von der zuständigen Waffenbehörde getroffen werden können.
Strafregelung
Mit dem Wegfall der Regelung des § 52 a WaffG und deren Aufnahme in den § 52 WaffG wären neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im Munitionsbereich erfasst worden (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Ferner wäre durch die komplexen Regelungen in § 52 WaffG bereits ein fahrlässiger Verstoß strafbewehrt gewesen (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe). Dies hat der Innenausschuss in seiner Beschlussvorlage erkannt und durch eine Ergänzung munitionsbezogene Verstöße weiterhin ausgenommen und im Übrigen - wie bisher - auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt. Damit bleibt die versehentlich in der Jackentasche vergessene Patrone weiterhin straffrei.
Amnestie
Im Koalitionsvertrag war bereits eine befristete Strafverzichtsregelung vorgesehen, die nun mit dem Änderungsgesetz eingeführt wird. Diese erstreckt sich - anders als frühere Regelungen - auch auf Munition und auf den erlaubnisfreien Transport von Waffen und Munition zur Abgabe bei den zuständigen Behörden oder Polizeidienststellen. Das Führen einer solchen Waffe war bei der letzten Amnestie strafbewehrt und hatte zu einer Vielzahl von - später eingestellten - Verfahren geführt. Nun können Waffen und Munition auf dem direkten Weg vom Aufbewahrungs- bzw. Fundort zum Ort der Übergabe an die zuständige Behörde straffrei geführt werden. Damit das Ziel, den illegalen Waffenbestand zu senken erreicht wird, führt - anders als 2009 - das Überlassen an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffe nicht mehr zu einem Strafverzicht. Eine Legalisierung illegaler Waffen ist damit ausgeschlossen.
Das Änderungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, vor allem auch redaktioneller Art, deren Aufführung hier zu weit führen würde. Zudem wird im Beschussgesetz eine Verordnungsermächtigung zur Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen eingeführt, deren Inhalt noch abzuwarten bleibt.
Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die hierzu erstellten Dokumente kann sich jedermann auf der Homepage des Deutschen Bundestages informieren und die betroffenen Dokumente abrufen.